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   VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94   

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VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94 (https://dejure.org/1995,2874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 (https://dejure.org/1995,2874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - 3 S 886/94 (https://dejure.org/1995,2874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13 Abs 3; Fahrplan als Bestandteil der Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 168 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67

    Ausgestaltungsvorrecht des Schienenunternehmens im Schienenparallelverkehr und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Die Genehmigungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.01.1969, BVerwGE 31, 184 = DVBl 1971, 184).

    Die Behörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, BVerwGE 31, 184 = DVBl. 1971, 184; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 13 Anm. 72).

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Der Umstand, daß ein Erfolg im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung unter Verzicht auf ein innerörtliches Bedienungsverbot führt, weil dem Beklagten bei der Abwägung der öffentlichen Verkehrsinteressen und der Belange der betroffenen Verkehrsträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 39/87 -, BVerwGE 82, 260 = NJW 1989, 3233), führt zu keiner anderen Bewertung.

    Auch wenn sich eine Doppelbedienung aus wirtschaftlichen Gründen als unverträglich erweisen sollte, ist der Beklagte gehalten, die Bedeutung der Bedienung der für die Klägerin und die Beigeladene zu bewerten, um dann entscheiden zu können, in welcher Weise die örtlichen und überörtlichen Verkehrsbedürfnisse am besten befriedigt werden können und welchem Konkurrenzunternehmen gegebenenfalls der Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.07.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Sie soll gerade verhindern, daß ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozeßführung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 = NVwZ 92, 563; Kopp VwGO, 10. Auflage, § 113 RdNr. 59).
  • BVerwG, 02.10.1991 - 7 B 59.91

    Öffentliches Verkehrsinteresse - Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Verwirklichung öffentlicher Verkehrsprogramme als ein gewichtiges öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bei der Entscheidung über die Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung im Einzelfall Vorrang vor aktuellen Verkehrsbedürfnissen gewinnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33).
  • BVerwG, 11.10.1963 - VII CB 53.62
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ist die Bedienung dieser Haltestelle Gegenstand der Genehmigung vom 26.05.1977 und damit Bestandteil des auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin (§ 2 Abs. 2 PBefG) übergegangenen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.10.1963 - VII CB 53.62 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 8) Besitzstandes im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG geworden.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1990 - 14 S 3077/88

    Genehmigung der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94
    Der Fahrplan wird damit Bestandteil der Genehmigung, denn er gibt mit der Nennung der Linienführung, der Ausgangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen und Fahrzeiten (§ 40 Abs. 1 PBefG) den Umfang der genehmigten Liniengestaltung wieder (vgl. Bidinger, a.a.O., § 40 Anm. 1a, 3c; Fielitz/Meyer/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, § 40 RdNr. 4; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.1990 - 14 S 3077/88 -, S. 23 d. amtlichen Urteilsabdruckes, wonach der Linienverkehr nach Maßgabe des Fahrplanes personenbeförderungsrechtlich genehmigt ist).
  • VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02

    Linienverkehrsgenehmigung - Beauftragung von Subunternehmern; Besitzstandsklausel

    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Die Bedeutung der Besitzstandklausel des § 13 Abs. 3 PBefG liegt gerade darin, dass sie gegenüber den zwingenden Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) bis c) PBefG eine ebenso selbständige wie gleichwertige Regelung darstellt und insbesondere den Vorrang des bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorhandenen Unternehmers aufhebt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O. m. w. Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Behörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1969, BVerwGE 31, 184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1995 - 3 S 886/94 -).
  • VGH Bayern, 28.03.2012 - 11 B 10.2554

    Klage eines Verkehrsunternehmers gegen die Zustimmung zur Fahrplanänderung seines

    Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (vom 2.5.1995 Az. 3 S 886/94) verhalte sich zu den Maßstäben bei der Prüfung von Fahrplanänderungsanträgen ebenfalls nicht, sondern beschränke sich auf die Feststellung, dass, wenn die beantragte Änderung nach Linienführung, Haltestellen, Fahrtenzahl oder Verkehrszeiten eine wesentliche Änderung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bewirke, sie zusätzlich einer Genehmigung nach §§ 9 ff. PBefG bedürfe.

    Mit dem Bescheid vom 11. Mai 2011 des Beklagten, mit dem der Beigeladenen eine erneute Genehmigung zum Betrieb der Linie 9497 erteilt wurde, wurde auch der dem Betrieb dieser Linie zu Grunde liegende Fahrplan neu festgesetzt (VGH Mannheim vom 2.5.1995 TranspR 1997, 121).

    Bewirkt die Änderung jedoch nach Linienführung, Haltestellen, Fahrtenanzahl und Verkehrszeiten eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, bedarf die Fahrplanänderung der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG (VGH BW vom 2.5.1995 - 3 S 886/94).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).
  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 424/07

    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bei mehreren Bewerbern

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit vorrangig und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 - Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
  • VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04

    Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung

    Die Bedeutung der Besitzstandklausel des § 13 Abs. 3 PBefG liegt darin, dass sie gegenüber den zwingenden Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG eine ebenso selbständige wie gleichwertige Regelung ist und insbesondere den Vorrang des bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorhandenen Unternehmers aufhebt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2003 - 5 K 1141/02 -).
  • VG Augsburg, 08.11.2016 - Au 3 K 15.1241

    Ausgleichzahlungen für Personenbeförderung im Ausbildungsverkehr an Samstagen

    Der Fahrplan wird damit Bestandteil der Genehmigung, denn er gibt mit der Nennung der Linienführung, der Ausgangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen und Fahrzeiten (§ 40 Abs. 1 PBefG) den Inhalt der genehmigten Liniengestaltung wieder (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 24.6.2008 - Au 3 K 07.1310 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 2.5.1995 - 3 S 886/94 - juris; Bidinger, PBefR, Stand: 12/2015, § 40 PBefG Rn. 1a).
  • VG Augsburg, 23.06.2009 - Au 3 K 08.1663

    Beurteilungsspielraum; Anhörung

    Bewirkt die Änderung jedoch nach Linienführung, Haltestellen, Fahrtenanzahl und Verkehrszeiten eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, bedarf die Fahrplanänderung der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 f. PBefG (vgl. VGH BW vom 2.5.1995 - 3 S 886/94; VG Augsburg vom 24.6.2008 - Au 3 K 07.1310).
  • VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310

    Zustimmung; Fahrplanänderung; Parallelverkehr; Beurteilungsmaßstab;

    Der Fahrplan wird damit Bestandteil der Genehmigung, denn er gibt mit der Nennung der Linienführung, der Ausgangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen und Fahrzeiten (§ 40 Abs. 1 PBefG) den Inhalt der genehmigten Liniengestaltung wieder (VGH BW vom 2.5.1995, 3 S 886/94; Bidinger, PBefG, Anm. 1 a zu § 40).
  • VG München, 09.12.2008 - M 23 K 08.4920

    Zustimmung zur Fahrplanänderung während der Geltungsdauer einer Liniengenehmigung

  • VG Magdeburg, 22.01.2003 - 1 A 795/01
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